Klage auf Schmerzensgeld wegen Frauendiskriminierung bei der Privatbrauerei Hoepfner abgewiesen

Datum: 05.10.2010

Kurzbeschreibung: 

Am Freitag scheiterte eine Mitarbeiterin der Karlsruher Privatbrauerei Hoepfner mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Karlsruhe auf Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,-€ wegen Frauendiskriminierung. Die Klägerin war seit ca. 20 Jahren bei der Brauerei als geringfügig Beschäftigte (400,-€-Kraft) in der Sortieranlage beschäftigt. Sie hatte während der gesamten Beschäftigungszeit keinen bezahlten Urlaub erhalten. Die Klägerin sah in diesem Verhalten des Arbeitgebers eine geschlechtsbezogene mittelbare Diskriminierung nach den Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). In der Bundesrepublik Deutschland seien erheblich mehr Frauen als Männer in sogenannten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen beschäftigt, so dass durch die Nichtgewährung von (bezahltem) Urlaub besonders Frauen nachteilig  betroffen seien.
Das Arbeitsgericht Karlsruhe folgte dieser Argumentation nicht. Zwar hätten auch die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub, der vorliegend vom Arbeitgeber nicht beachtet wurde; der eingeklagte Schmerzensgeldanspruch wegen geschlechterbezogener Diskriminierung setze jedoch einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Geschlecht und der Benachteiligung voraus. Dies sah das Gericht nicht als gegeben an, da von der Nichtgewährung des Urlaubs im gesamten Betrieb 6 Männer und 2 Frauen betroffen waren. Für das Gericht war daher nicht ersichtlich, dass der Arbeitgeber mit seiner Maßnahme überproportional Frauen benachteiligt hat ( Arbeitsgericht Karlsruhe 1 Ca 17/10; noch nicht rechtskräftig).

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