Arbeitsgericht Karlsruhe erklärt Streikaufruf von Ver.di gegenüber der Firma Sparkassen Informatik GmbH & Co. KG für rechtmäßig

Datum: 12.07.2007

Kurzbeschreibung: 

Das Arbeitsgericht Karlsruhe hat einen Antrag  der Fa. Sparkassen Informatik GmbH & Co. KG, dem führenden IT-Dienstleister der Sparkassen Deutschlands, auf Unterlassung  von Streikmaßnahmen  im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens zurückgewiesen (Arbeitsgericht Karlsruhe Beschl. v. 11.07.2007, Az.: 7 Ga 3/07)

Der Antrag richtete sich gegen einen Aufruf der Gewerkschaft ver.di, den Betrieb in Karlsruhe vom 11. bis 13. 07.2007 zu bestreiken, mit dem Ziel einen Sozialtarifvertrag als Reaktion auf die geplante Standortschließung in Karlsruhe zu erreichen.
Die seit März 2007 zwischen den Tarifvertragsparteien geführten Verhandlungen über den Abschluss eines Firmentarifvertrages wurden von ver.di am 23.05.2007 für gescheitert erklärt. Anschließend fanden  mehrere 1- bzw 2-tägige Arbeitsniederlegungen statt.

Der Auffassung der Arbeitgeberin der 3-tägige Streik sei unrechtmäßig, folgte das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung am 11.07.2007 nicht. Zur Begründung führte das Gericht u.a. aus, dass nach dem Scheitern der Tarifvertragsverhandlungen Arbeits-kampfmaßnahmen grundsätzlich zulässig seien. Der Arbeitgeber sei aufgrund  des öffentlichen Streikaufrufs der Gewerkschaft ausreichend über den Streikbeschluss der Gewerkschaft informiert gewesen. Zwar sei trotz des mehrtägigen Streiks keine Urabstimmung erfolgt. Da es sich hierbei aber lediglich um eine Frage der innerverbandlichen Satzung und des demokratischen Selbstverständnisses von ver.di handele, bleibe dies ohne Einfluss auf die Zulässigkeit des Streiks.. Dass es in Folge der Streikmaßnahmen zu nicht unerheblichen Betriebsablaufstörungen kommen kann, sei als Auswirkung eines Arbeitskampfes grundsätzlich hinzunehmen.

Gegen diese Entscheidung kann der unterlegene Arbeitgeber Rechtsmittel beim Landesarbeitsgericht in Mannheim einlegen.

Link öffnet neues Fenster Entscheidung 7 Ga 3/07 (PDF, 26 KB)

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