Vorgerichtliche Rechtsberatung
Die Gerichte für Arbeitssachen sind – entgegen einer weit verbreiteten Auffassung – nicht befugt, dem rechtssuchenden Bürger in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Rechtsauskünfte zu erteilen und eine Rechtsberatung vorzunehmen. Mitglieder von Gewerkschaften können sich kostenlos von ihrer Gewerkschaft beraten lassen. Kostenpflichtiger Rechtsrat wird von Rechtsanwälten erteilt. Die Erstberatungsgebühr darf € 190,00 nicht übersteigen. Was die Auswahl eines Rechtsanwalts angeht, so können die Gerichte für Arbeitssachen keine Empfehlung geben. Rechtsanwälte, die sich auf das Gebiet des Arbeitsrechts spezialisiert haben, führen häufig die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“.
Das Beratungshilfegesetz sieht für einkommensschwache Bürger unter bestimmten Voraussetzungen eine im wesentlichen kostenlose Rechtsberatung vor. Den Berechtigungsschein zur unentgeltlichen Rechtsberatung erhält der Berechtigte beim zuständigen Amtsgericht. Mit dem Berechtigungsschein kann ein Rechtsanwalt freier Wahl aufgesucht werden. Es ist auch möglich, sich unmittelbar an einen Rechtsanwalt zu wenden, der dann nachträglich den Antrag beim Amtsgericht auf Bewilligung der Beratungshilfe stellt.
Allgemeine Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen können über das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingeholt werden. Eine individuelle Rechtsberatung kann aber auch dort nicht erteilt werden.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind dem rechtssuchenden Bürger bei der Aufnahme von Klagen und Anträgen behilflich. Näheres dazu findet sich in der Homepage unter dem Stichwort Rechtsantragstelle.
Um die Erfolgsaussicht einer Klage vor dem Arbeitsgericht beurteilen zu können, ist häufig die Kenntnis der einschlägigen tariflichen Regelungen erforderlich. Ein amtliches Tarifregister wird bei den Arbeitsgerichten nicht geführt. Zum Teil können aber in den Gerichtsbibliotheken die wichtigsten Tarifverträge gesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Mitglied eines Arbeitgeberverbandes oder einer Gewerkschaft sind, erhalten den einschlägigen Tarifvertrag von ihrem Verband. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die ein Tarifvertrag aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung maßgebend ist, können den einschlägigen Tarifvertrag von einer der Tarifparteien gegen Erstattung der Selbstkosten anfordern. Ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in das Internet eingestellt (www.bmas.bund.de). Im Übrigen können verschiedene Tarifverträge auch von den Homepages der Verbände oder anderer Stellen abgerufen werden (z.B. www.bw.igm.de, www.ig-zeitarbeit.de und www.rechtsrat.ws).
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