Kosten
Ein gerichtliches Verfahren kann erhebliche Kosten mit sich bringen, insbesondere dann, wenn Rechtsanwälte eingeschaltet werden. Das Kostenrecht ist eine komplexe Materie, die hier nur in den Grundzügen dargestellt werden kann. Das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.05.2004 hat mit Wirkung vom 01.07.2004 erhebliche Änderungen mit sich gebracht. Da folgende Schaubild gibt einen Überblick über die Kostenarten:

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(Quelle: LAG Nürnberg)
Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren ist der sog. Streitwert. Er wird in der Regel durch das Gericht bei Abschluss des Verfahrens für jede Instanz gesondert festgesetzt. Der Streitwert ergibt sich bei bezifferten Ansprüchen aus der Klagforderung (z.B. Klage auf Zahlung von € 1.500,00 = Streitwert € 1.500,00). Im übrigen ist er teils gesetzlich festgelegt und teils nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmen. So beträgt der Streitwert einer Kündigungsschutzklage regelmäßig ein Vierteljahresverdienst. Den Streitwert im Falle einer Klage auf Änderung eines Zeugnisses oder auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bemessen die Gerichte nach der Bedeutung der Sache; im Allgemeinen bewegen sich die Streitwerte zwischen einem halben und zwei Monatsverdiensten.
Gerichtskosten in 1. Instanz: Im Urteilsverfahren wird abhängig vom Streitwert eine einmalige Verfahrensgebühr erhoben, die sich seit dem 01.07.2004 auf das 2,0-Fache der sog. Ausgangsgebühr beläuft. Diese Ausgangsgebühr ist nach einer Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes nach dem Streitwert gestaffelt. Sie beträgt mindestens € 25,00 (bei einem Streitwert bis € 300,00) und beläuft sich z.B. bei einem Streitwert von € 10.000,00 auf € 196,00, bei einem Streitwert von € 50.000,00 auf € 456,00 und bei einem Streitwert von € 500.000,00 auf € 2.956,00. Die Gerichtsgebühren sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus sozialen Gründen 30 – 40 % niedriger als in der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat einen Jahresverdienst von € 30.000,00. Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage beträgt somit € 7.500,00. Die Ausgangsgebühr beläuft sich auf € 166,00, die Verfahrensgebühr im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren 1. Instanz somit auf € 332,00 (2,0-Facher Satz).
Zu den Gerichtsgebühren kommen häufig Auslagen hinzu, etwa die Kosten für die Zustellungen und die Kosten, die aufgrund der Vernehmung von Zeugen oder der Hinzuziehung eines Dolmetschers entstanden sind. Wie hoch diese Kosten sind, hängt vom Einzelfall ab.
Die Verfahrensgebühr entfällt in verschiedenen, in der Praxis häufig vorkommenden Fällen, so etwa im Falle einer Gesamterledigung des Verfahrens durch Klagrücknahme vor Stellung der Anträge oder durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Wenn der Kläger die Klage z.B. aufgrund der Hinweise des Vorsitzenden im Gütetermin zurücknimmt oder sich die Parteien gütlich einigen, ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei und – aufgrund einer Kleinbetragsregelung – auch häufig auslagenfrei. In anderen Fällen ist nur eine ermäßigte Verfahrensgebühr vorgesehen. Hat das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt, so werden die angefallenen Gerichtskosten nur entsprechend der Zahlungsanordnung des Gerichts, also nicht oder nur in Raten oder in einem Einmalbetrag erhoben.
Soweit Kosten entstehen, werden sie erst bei Verfahrensbeendigung fällig; Vorschüsse werden nicht erhoben. Die Kosten zu tragen hat diejenige Partei, die sie in einem Vergleich übernommen hat oder der sie durch eine gerichtliche Entscheidung, z.B. durch Urteil auferlegt worden sind. Hierbei legt das Gericht regelmäßig derjenigen Partei die Kosten auf, die im Prozess unterlegen ist. Bei teilweisen Prozessgewinn werden die Kosten verhältnismäßig geteilt. Die Kosten werden durch das Gericht festgesetzt und durch die Landesoberkasse beigetrieben.
Gerichtskosten in 2. Instanz: Im Urteilsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht fällt ebenfalls eine Verfahrensgebühr an. Diese ist gegenüber der Verfahrensgebühr 1. Instanz erhöht und beläuft sich auf das 3,2-Fache der Ausgangsgebühr des Gerichtskostengesetzes. Auch beim Landesarbeitsgericht werden in verschiedenen Fällen keine oder nur ermäßigte Gerichtsgebühren erhoben. In den verschiedenen Beschwerdeverfahren fallen ebenfalls keine oder nur ermäßigte Gebühren an.
Rechtsanwaltskosten in 1. Instanz: Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich seit dem 01.07.2004 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach bemisst sich die Höhe der Vergütung ebenfalls nach dem Streitwert des Verfahrens. In einem typischen arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3-Fachen Satzes der Ausgangsgebühr nach der Gebührentabelle zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (die nicht mit der Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes verwechselt werden darf !) und eine Terminsgebühr in Höhe des 1,2-Fachen Satzes. Wirkt der Rechtsanwalt an einer gütlichen Einigung der Parteien mit, so erhält er zusätzlich eine Einigungsgebühr in Höhe des 1,0-Fachen Satzes.
Was die konkrete Höhe der Kosten angeht, so kann hier nur ein typisches Beispiel gegeben werden: Ein Arbeitnehmer verdient € 30.000,00 jährlich. Er erhebt nach einer Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr Klage gegen eine Kündigung und einigt sich mit dem Arbeitgeber auf ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung. In diesem Fall beträgt der Streitwert € 7.500,00. Die Ausgangsgebühr beläuft sich somit auf € 412,00, damit die Verfahrensgebühr auf € 535,60 (1,3 x € 412,00), die Terminsgebühr auf € 494,40 (1,2 x € 412,00) und die Einigungsgebühr auf € 412,00. Die Post- und Telekommunikationspauschale von € 20,00 und die Umsatzsteuer kommen hinzu. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, die auch Arbeitsrechtsschutz umfasst, so werden diese Kosten von der Rechtsschutzversicherung getragen. Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden die Kosten von der Staatskasse ganz oder teilweise getragen.
Wichtig ist, dass im Urteilsverfahren kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder Beistandes besteht. Dies bedeutet, dass die jeweilige Partei die Kosten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts immer selbst trägt, unabhängig davon, ob sie den Prozess verliert oder gewinnt. Hierauf hat der Rechtsanwalt die Partei hinzuweisen.
Rechtsanwaltskosten in 2. Instanz: Im Urteilsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht gilt der Ausschluss der Kostenerstattung nicht. Dies bedeutet, dass die unterlegene Partei nicht nur die eigenen Anwaltskosten, sondern auch die des Gegners zu zahlen hat. Das Kostenrisiko ist somit in der 2. Instanz wesentlich höher als in der 1. Instanz. Es kommt hinzu, dass die Anwaltsgebühren etwas höher sind als in der 1. Instanz, weil sich die Verfahrensgebühr auf den 1,6-Fachen Satz beläuft. Auch in der 2. Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich.
Beschlussverfahren: Hier werden keine Gerichtskosten erhoben. Was die Rechtsanwaltskosten angeht, so gilt in dem typischen Fall, dass am Verfahren Betriebsrat und Arbeitgeber beteiligt sind, Folgendes: Der Betriebsrat hat nach § 40 BetrVG einen Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten durch den Arbeitgeber, vorausgesetzt, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war erforderlich. Der Arbeitgeber trägt seine Rechtsanwaltskosten stets selbst.
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