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Hinweise für ehrenamtliche Richter/innen

Weshalb gibt es ehrenamtliche Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit ?
Die Gerichte für Arbeitssachen sind in allen Instanzen neben den Berufsrichtern paritätisch mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt. Die ehrenamtlichen Richter sollen ihre Sachkunde und praktische Erfahrung in die Rechtsprechung einbringen. In der Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg sind ca. 3.800 ehrenamtliche Richter/innen tätig.

Wie erfolgt die Berufung zum ehrenamtlichen Richter ?
Die ehrenamtlichen Richter werden aufgrund von Vorschlagslisten berufen, die von den Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, sonstigen Verbänden von Arbeitnehmern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften aufgestellt werden. Seit 01.01.2003 ist das Landesarbeitsgericht für die Berufung zuständig. Wenn Sie sich für das Amt eines ehrenamtlichen Richters interessieren, müssen sie sich mit einem der vorschlagsberechtigten Verbände ins Benehmen setzen.

Zu ehrenamtlichen Richtern können Arbeitnehmer oder Arbeitgeber berufen werden, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder dort wohnen. Die ehrenamtlichen Richter beim Landesarbeitsgericht müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens fünf Jahre bei einem Arbeitsgericht gewesen sein.

Ehrenamtliche Richter der Arbeitnehmerseite können neben den aktiv tätigen Arbeitnehmern auch frühere Arbeitnehmer sein, die jetzt arbeitslos sind, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften und sonstigen Arbeitnehmervereinigungen. Ehrenamtliche Richter auf der Arbeitgeberseite können neben den eigentlichen Arbeitgebern auch die Mitglieder von gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretungsorganen, unter bestimmten Voraussetzungen auch sonstige leitende Angestellte sowie Mitglieder und Angestellte von Arbeitgebervereinigungen sein.

Die ehrenamtlichen Richter werden vom Landesarbeitsgericht für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine Wiederberufung auf einen erneuten Vorschlag hin ist möglich.

Auf welche Weise nehmen die ehrenamtlichen Richter an der Rechtsprechung teil ?
Die ehrenamtlichen Richter werden einer Kammer oder mehreren Kammern des jeweiligen Gerichts zugewiesen. Sie werden sodann aufgrund der Grundlage der Heranziehungsliste des Vorsitzenden zu den Kammerverhandlungen hinzugezogen. Die Ladung erfolgt regelmäßig für einen Sitzungstag. Im Schnitt kann mit einer dreimaligen Ladung pro Jahr gerechnet werden.

Zur Vorbereitung der Sitzung macht der Vorsitzende die ehrenamtlichen Richter vor Beginn der Verhandlungen mit den anstehenden Streitigkeiten durch einen Sachbericht vertraut. Beim Landesarbeitsgericht erhalten die ehrenamtlichen Richter zudem eine Ablichtung der erstinstanzlichen Entscheidung, nach Absprache auf weitere Unterlagen.

Wie die Berufsrichter sind die ehrenamtlichen Richter nicht an Weisungen gebunden, sondern nur Recht und Gesetz verpflichtet. Sie haben während der Sitzung das Recht, Fragen an die Parteien und die sonstigen Prozessbeteiligten zu stellen. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so werden die Rechtsstreitigkeiten am Ende der Sitzung bzw. des Sitzungstages abschließend beraten. Hierbei besitzen die ehrenamtlichen Richter das gleiche Stimmrecht wie der Berufsrichter. Regelmäßig wird der Entscheidungstenor schriftlich festgehalten. Das Beratungsgeheimnis haben die ehrenamtlichen Richter gegenüber jedermann zu wahren.

Welche Entschädigung erhalten die ehrenamtlichen Richter ?
Die Tätigkeit als Beisitzer bei den Gerichten für Arbeitssachen ist ein Ehrenamt. Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung für Zeitversäumnis (die ggf. auch den Verdienstausfall umfasst), Fahrtkostenersatz und eine Aufwandsentschädigung. Gegenüber dem Arbeitgeber haben die ehrenamtlichen Richter Anspruch, von der Arbeitsleistung für die Teilnahme an den Sitzungen und etwaigen Schulungsveranstaltungen freigestellt zu werden.

Wann endet das Amt als ehrenamtlicher Richter ?
Das Amt des ehrenamtlichen Richters endet nach Ablauf der Amtszeit. Außerdem kann der ehrenamtliche Richter sein Amt aus bestimmten persönlichen Gründen niederlegen. Fällt eine Berufungsvoraussetzung nachträglich weg, so ist der ehrenamtliche Richter von seinem Amt zu entbinden. Der in der Praxis häufigste Fall ist, dass der ehrenamtliche Richter aufgrund einer beruflichen Veränderung nicht mehr im Gerichtsbezirk tätig ist. Aus diesem Grund müssen dem zuständigen Arbeitsgericht derartige Veränderungen unverzüglich angezeigt werden.
 
Weitere Informationen
Das Justizministerium Baden-Württemberg hat im Juni 2005 einen vom Landesarbeitsgericht erarbeiteten Leitfaden für die ehrenamtliche Richter in der Arbeitsgerichtbarkeit aufgelegt. Er kann hier (PDF, 4.54 MB) als pdf-Dokument abgerufen werden.