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Hinweise zur Zeugenladung

Was ist Gegenstand der Zeugenladung ?
Tragen die Parteien in einen Rechtsstreit zu einem entscheidungserheblichen Punkt eine unterschiedliche Sachverhaltsdarstellung vor und benennen sie jeweils für die Richtigkeit ihres Vorbringens Zeugen, so ordnet das Gericht die Durchführung einer Beweisaufnahme an. Sie erhalten vom Gericht eine Ladung, in der Ort und Zeitpunkt des Termins sowie das Beweisthema, zu dem Sie vernommen werden sollen, aufgeführt ist. Hat Sie das Gericht nur vorsorglich geladen, so enthält die Zeugenladung den zusätzlichen Hinweis, dass erst in der mündlichen Verhandlung entschieden wird, ob Sie vernommen werden.

Muss der Zeugenladung Folge geleistet werden ?
Sie müssen der Zeugenladung Folge leisten. Im Falle eines unentschuldigten Ausbleibens wird das Gericht diejenigen Maßnahmen ergreifen, die in der Zeugenladung angegeben sind. So wird Ihnen das Gericht die durch das Ausbleiben entstandenen Kosten auferlegen. Zugleich wird gegen Sie ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Wochen festgesetzt. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann auch Ihre zwangsweise Vorführung angeordnet werden.

In welchen Fällen kann die Aussage verweigert werden ?
Zur Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen sind Personen berechtigt, die aufgrund Verlöbnis, Ehe oder Verwandtschaft in einer engen Beziehung zur Prozesspartei stehen, sowie solche Personen, die aufgrund ihres Berufs zur Verschwiegenheit berechtigt oder verpflichtet sind (z. Geistliche, Pressemitarbeiter, Ärzte, Rechtsanwälte). Das Gericht hat diese Personen vor der Vernehmung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen.

Darüber hinaus kann jeder Zeuge auf eine Frage die Antwort vor allem dann verweigern, wenn eine Antwort die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen würde. Auch auf diesen Gesichtspunkt wird das Gericht in der Regel hinweisen.

Wie läuft die Beweisaufnahme ab ?
Die Zeugenvernehmung beginnt mit dem Aufruf durch den Vorsitzenden. Er wird Sie über Ihre Wahrheitspflicht, die Strafbarkeit einer Falschaussage und die Möglichkeit einer Beeidigung belehren. Sodann werden Ihre persönlichen Daten festgehalten. Nach deren Aufnahme wird Sie der Vorsitzende über das Beweisthema informieren und Sie bitten, darüber ausführlich zu berichten. Im Anschluss daran werden Ihnen das Gericht und die Prozessparteien regelmäßig weitere Fragen stellen.

Ihre Aussage wird von einem Protokollführer oder auf Tonband aufgezeichnet. Nach der Aufzeichnung wird der Vorsitzende die Frage stellen, ob zur Kontrolle das Vorlesen bzw. Vorspielen der Aufzeichnung erwünscht ist oder ob alle Beteiligten hierauf verzichten. Sie werden sodann gefragt werden, ob Sie das Protokoll genehmigen. Am Ende der Vernehmung wird zudem über die Frage der Beeidigung der Aussage entschieden. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die Beeidigung die Ausnahme. Sodann wird das Gericht entscheiden, ob Sie entlassen werden oder ob Sie etwa die Vernehmung eines weiteren Zeugen abwarten müssen.

Welche Entschädigung wird dem Zeugen gewährt ?
Die Entschädigung erfolgt nach dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG). Zum Zweck der Entschädigung erhalten Sie vom Gericht bereits mit der Zeugenladung ein Formular, das Sie bei Gericht einreichen müssen, falls Sie eine Entschädigung geltend machen wollen.

Sie werden für Ihre Zeitversäumnis entschädigt, es sei denn, Ihnen ist durch die Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden. Bei Verdienstausfall wird Ihnen dieser bis zum Höchstsatz von 17,00 EUR je Stunde erstattet. Außerdem werden Ihnen die Fahrtkosten ersetzt (bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln i.H. der tatsächlich entstandenen Kosten bis zur Höhe der Kosten der ersten Wagenklasse der Bahn, bei KFZ-Benutzung 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer). Höhere Kosten können nur unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden. Reisen Sie von einem anderen als dem in der Ladung angegebenen Ort an und entstehen dadurch höhere Kosten, so teilen Sie dies dem Gericht unverzüglich mit. Bitte beachten Sie, dass der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht worden ist. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch die Geschäftsstelle. Sind Sie mit der Festsetzung nicht einverstanden, so können Sie die gerichtliche Festsetzung beantragen.